Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren mit Wirkung vom 01.01.2022
Beschluss:
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren wird in der als Anlage 1 beigefügten Fomr und in der beratenden Fassung beschhlossen. Sie tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Die Satzung war der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Protokoll:
Der Ortsbürgermeister verweist auf die Vorlage, die Herr Schobert kurz erläutert.
Frau Kamrath spricht sich namens der CDU-Ortsratsfraktion dafür aus, große Grundstücke nicht über Maß belasten zu wollen. Die Einführung des Quadratwurzelmaßstabs als Grundlage für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr begrüße die Fraktion zwar sehr, sie sei aber nach wie vor für die Festsetzung einer Kappungsgrenze. Es könne nicht sein, dass die gesamte Grundstücksgröße bei der Berechnung zugrunde gelegt werde, wenn das Grundstück nur zu einem geringen Teil bebaut sei und sich dahinter große landwirtschaftliche Nutzflächen befinden. Daher spricht sich ihre Fraktion für eine Deckelung bei 5.000 m² aus.
Herr Alder äußert, dass nach der ausführlichen Diskussion in der vergangenen Ortsratssitzung zu diesem Thema der Einsatz des Quadratwurzelmaßstabs ein guter Kompromiss sei. Auch wurden damals neben der Berechnungsmethode die Inhalte der Satzung angesprochen, insbesondere bei der Größe der Grundstücke und der Kappungsgrenze. Hier seien nun 10.000 m² vorgeschlagen. Er merkt an, dass dies nicht nur für landwirtschaftliche Flächen, sondern auch bei Gewerbeflächen von größerer Bedeutung sei. Die SPD-Ortsratsfraktion könne daher dem CDU-Vorschlag, eine Kappungsgrenze von 5.000 m² einzusetzen, einvernehmlich zustimmen. Daher solle in der Satzung im § 4 Abs. 2 die 10.000 m² gestrichen und durch 5.000 m² ersetzt werden. Weiter werde im § 6 Abs. 2 neu geregelt, dass der Gebührenpflichtige innerhalb von 4 Monaten einen schriftlichen Antrag auf Erstattung stellen müsse, wenn die Stadt nicht reinige. Diese Regelung sei bürgerunfreundlich. Nach der alten Regelung müsse die Stadt von sich aus prüfen und erstatten, wenn sie die Straßenreinigung nicht durchführe. Die neue Regelung wurde bereits in der vergangenen Ortsratssitzung bemängelt, daher solle der § 6 Abs. 2 nun durch die alte Regelung von § 6 Abs. 3 ersetzt werden. Auch müsse nach der neuen Regelung im § 7 Abs. 2 der ursprüngliche Eigentümer, wenn er sich nicht abmelde, weil sein Grundstück neu vergeben wurde, nur dann weiter die Gebühren zahlen, wenn er die Mitteilung über den Wechsel schuldhaft versäumt habe. In der alten Regelung sei dies nicht so vorgesehen gewesen. Danach musste der bisherige Gebührenpflichtige weiterhin die Gebühren verrichten, wenn er die Mitteilung über den Wechsel grundsätzlich unterlassen hatte. Im Rahmen der Abwicklung des notariellen Grundstückveräußerungsvertrages konnte er sich dann die Gebühren vom neuen Besitzer erstatten lassen, so dass die Stadt in diesem Falle nicht hinter der Gebührenverrichtung herlaufen und prüfen müsse, ob das Verhalten schuldhaft gewesen sei oder nicht. Daher müsse im § 7 Abs. 2 das Wort "schuldhaft" gestrichen werden. Ebenso habe er mit dem § 10 Abs. 2 trotz der Überarbeitung ein Problem. Er könne nicht verstehen, dass sich die Stadt die Daten für die Gebührenberechnung in einem automatischen Abrufverfahren vom Finanzamt, vom Katasteramt, vom Einwohnermeldeamt und vom Grundbuchamt holen müsse. Er habe in der letzten Ortsratssitzung bereits geäußert, er könne nicht erkennen, dass das Finanzamt irgend etwas mit der Ermittlung des Grundstückswertes und der Grundstücksgröße zu tun habe. Die Stadt habe nicht das Recht auf eine automatische Abrufung. Es stehe in der Verpflichtung jedes einzelnen Grundstückseigentümers, seine Angaben mitzuteilen. Im Zweifel könne die Stadt sicherlich Daten abrufen, wenn vom Grundstückseigentümer keine Informationen fließen, was aber im Einzelfall und nicht automatisiert vorgenommen werden solle. Die Notwendigkeit der Übermittlung von Finanzdaten für die Berechnung dieser Gebühren sei für ihn nicht ersichtlich. Insofern solle im § 10 Abs. 2 "Finanzamt" und "automatisches Abrufverfahren" gestrichen werden.
Eine kurze Diskussion zwischen Herrn Schobert und Herrn Alder bezüglich der Streichung des automatischen Abrufverfahrens schließt sich an, wobei auch von Herrn Alder der Hinweis auf die Grundsteuern in dem Absatz bemängelt werde. Danach sagt Herr Schobert eine Überprüfung des gesamten Absatzes 2 des § 10 zu.
Abschließend merkt Herr Alder noch an, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung von Satzungen bei Gebührenerhöhungen schwierig sei. Daher schlägt seine Fraktion vor, die Satzung einen Tag nach Bekanntgabe Inkrafttreten zu lassen.
Daraufhin bietet Herr Schobert an, bei einer vorgesehenen Beschlussfassung der Satzung im Februar und der anschließenden Bekanntmachung sowie der Erstellung der Bescheide das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli zu setzen, womit die Ortsratsmitglieder einverstanden seien.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Ortsbürgermeister über die von Herrn Alder vorgetragenen Änderungen abstimmen, denen die Ortsratsmitglieder einvernehmlich zustimmen.
Anschließend lässt er über den Empfehlungsbeschlussvorschlag abstimmen.
Der Ortsrat Emmerstedt fasst einstimmig folgenden geänderten Empfehlungs-
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