Abwasserentsorgung Helmstedt (AEH); Umlage von Kosten für Maßnahmen zur Starkregenvorsorge im Rahmen der Abwasserbeseitigungsgebühren
Beschluss:
Vorbehaltlich der Beibehaltung der Möglichkeit zur Einbeziehung von nicht einrichtungsbedingten Kosten für die Starkregenvorsorge in die Kalkulation der Abwasssergebühren im Rahmen der Novellierung des Niedersächsischen Klimagesetzes wird die Stadt Helmstedt diese Option nutzen. Die Abwasserentsorgung Helmstedt soll die damit verbundenen Aufgaben federführend wahrnehmen.
Protokoll:
Herr Fox verweist auf die Vorlage.
Herr Geisler führt aus, dass die Anlagen der AEH kapazitätsneutral zu betreiben seien. Aus diesem Grunde sei es bisher schwierig gewesen, Gebühren für Ereignisse zu berechnen, die über den üblichen Umfang hinausgehen. In Niedersachsen und anderen Bundesländern habe man jetzt als Folge der globalen Klimaveränderung vor, dass Klimaschutzgesetz anzupassen. Damit eröffnete sich die Möglichkeit, Gebühren bestimmter Leistungen über die Stadtentwässerungsbetriebe abzurechnen. Seitens der Stadt und der AEH werde diese Option als vorteilhaft angesehen.
Herr Lickfett erklärt, er tue sich schwer damit einer Vorlage zuzustimmen, ohne die Größenordnung zu kennen, um die es bei einer neuen Gebührenkalkulation gehe. Des Weiteren könne er nicht nachvollziehen, warum ein Starkregenereignis im Rahmen des Abwassers berechnet werden soll und nicht bei den Niederschlägen.
Herr Winkelmann geht davon aus, dass es zunächst um den Grundsatzbeschluss gehe und die Feinheiten (Höhe der Gebühren etc.) erst in einer weiteren Vorlage diskutiert werden sollen.
Herr Geisler erwidert, dass es lediglich um die Option gehe, dies anwenden zu können. In welchem Umfang dies geschehe und ob überhaupt, werde sicherlich im Rahmen der Haushaltsberatungen diskutiert werde. Es sei richtig, dass man getrennte Gebühren habe und diese Abrechnung eher zum Niederschlagswasser passen würde. Dort habe man allerdings die Situation, dass nicht alle Betroffenen Beitragszahler seien, da dieses rechtlich gesehen vom Eigentümer zu beseitigen sei. Bei Starkregenvorfällen würden diese aber dennoch mit geschützt, d.h. sie partizipieren von etwas, wären aber womöglich nicht gebührenpflichtig. Bei der Schmutzwassergebühr sei dies anders.
Im Übrigen berichtet Herr Geisler, dass eine Starkregenkarte für Niedersachsen in Vorbereitung sei.
Nach kurzer Diskussion fassen die Mitglieder des BTA sodann einstimmig folgenden Empfehlungs-
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