Verkehrsregelung anlässlich gemeindlicher Veranstaltungen;
Übertragung verkehrsrechtlicher Befugnisse auf die Feuerwehr
Beschluss:
Die Ortsfeuerwehren der Stadt Helmstedt wird gem. § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz die Befugnis erteilt, zur Sicherung gemeindlicher Veranstaltungen abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO im Stadtgebiet Helmstedt verkehrsregelnd tätig zu werden.
Protokoll:
Herr Wolter verweist auf die Vorlage.
Er führt dazu aus, dass man bei größeren Einsätzen die Feuerwehr ermächtigen möchte, gewissen Tätigkeiten zu übernehmen, wenn die Polizei dies nicht leisten könne.
Herr Schobert führt anhand des Beispiels Kindergartenfest im Ortsteil Offleben aus, dass dieses im Bereich des Weges von der Feuerwehr abgesichert worden wäre. Dies sei eine ortsübliche Praxis, die seit Jahrzehnten so gehandhabt werde, weil die Polizei in der Regel personell nicht in der Lage sei, alle Umzüge abzusichern. Dies sei zwar geduldet gewesen, es blieb jedoch ein gewisser Anteil von Rechtsunsicherheit, ob die Feuerwehr dies überhaupt dürfe. Nunmehr habe sich der Landesgesetzgeber dazu entschieden, eine Rechtsklarheit zu schaffen, indem der Rat die Entscheidung treffen könne, dass die Feuerwehr diese Aufgaben übernehmen. Traditionsveranstaltungen können damit ganz offiziell vor Ort von den Feuerwehren abgesichert werden. Wenn der Ortsrat dies nicht möchte, darf die Feuerwehr diese Funktionen zukünftig auch nicht mehr übernehmen. Jeder Ortsrat könne sich daher überlegen, ob die Absicherung nunmehr vollkommen legalisiert durch die Feuerwehr stattfinden könne oder ob stattdessen auf die Absicherung verzichtet werde. Dies würde im Zweifelsfalle zum Entfallen des Umzuges führen.
Herr Cohn schlägt vor, zu diesem Thema eine Stellungnahme des unter den Zuschauern anwesenden Stadtbrandmeisters zu hören.
Herr Kahl erhält das Wort und erläutert, das eine Umzugsbegleitung bisher von den Feuerwehren abgelehnt wurde, weil einerseits die rechtliche Grundlage fehlte, andererseits weil es nicht die originäre Aufgabe einer Feuerwehr sei, Umzüge zu begleiten. Der Gesetzgeber sähe es allerdings auch vor, dass es alle anderen begleiten können. So könnte der Veranstalter selbst mit einem Warnblinklicht hinterherfahren, ebenso der gemeindliche Bauhof oder gewerbliche Anbieter. Es gäbe also Alternativen zur Feuerwehren, die insbesondere im Bereich der Stadt Helmstedt schon stark belastet sei. Das vom Bürgermeister angesprochene Gesetzgebungsverfahren wurde vom Landesfeuerwehr-verbandes mehr oder weniger „durchgeprügelt“, ohne dass der LFV dem zugestimmt habe. Dieser habe im Gegenteil diese Maßnahmen aus den o.g. Gründen abgelehnt.
Die Polizei sei zwar in der Lage, Corona-Demos zu begleiten, aber nicht Veranstaltungen abzusichern. Immerhin sei es möglich, entsprechendes Personal anzufordern. Angesicht der geplanten Regelung sähe man die Gefahr, dass die Polizei zukünftig überhaupt nicht mehr in diesen Bereichen tätig sein wird. Seiner Kenntnis nach sollte diese Vorlage im Vorfeld ohnehin mit der Feuerwehr abgesprochen werden. Man verstehe hier nicht die Eilbedürftigkeit, da die Saison für diese Veranstaltungen vorbei sei.
Herr Schobert erwidert, dass man jetzt in die Saison der Martinsumzüge gehe, so dass die Frage durchaus aktuell sei. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage könne man eine Verkehrsregelung, die nicht durch den Rat genehmigt ist, nicht mehr dulden bzw. tolerieren. Wenn die Ortsfeuerwehren Offleben den Umzug des Kindergartens begleiten würde, ohne dass diese Regelung gefasst sei, müsste er der Feuerwehr untersagen, diesen Umzug zu begleiten. Dies sei die Situation. Den Hinweis möglicher anderer Anbieter würde er aber gern für die Kernstadt Helmstedt aufgreifen. Hier gäbe es auch noch andere Umzüge und der Bedarf wäre entsprechend höher.
Herr Kahl stellt richtig, dass der neue Paragraph im Nds. Brandschutzgesetz nicht das Amtshilfeverfahren aushebeln würde. Es gäbe auch weiterhin die Möglichkeit, dass die Polizei, die originär zuständig sei, Amtshilfeersuchen an die zuständige Stadt stellen und die Feuerwehr damit dennoch tätig werden könnte.
Herr Schobert erwidert, dass man am Beispiel der Schützenbrüderschaft Helmstedt deutlich sehen könne, wie schwer sich die Polizei damit tut, ein Amtshilfeersuchen zu stellen.
Für Frau Stein stellt es sich als unklar dar, ob die Feuerwehr diese Aufgabe aufgrund des Beschlusses ausführen kann oder muss? Ihrer Ansicht nach sei es für einen Veranstalter wichtig zu wissen, dass ein Umzug dann unter Umständen nicht stattfinden könne.
Herr Schobert erläutert, dass den Ortsfeuerwehren die Befugnis erteilt wird, dass sie es machen können.
Frau Metheit bittet um den Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage.
Herr Schobert erläutert, dass die gesetzliche Grundlage in der Beschlussvorlage enthalten sei.
Herr Cohn schlägt vor, über diese Thematik in einer späteren Sitzung zu entscheiden.
Herr Janosch wirft ein, dass dann die Problematik bis zu den Martinsumzügen nicht gelöst sei.
Frau Stein klärt auf, das die nächste Sitzung am 09.11. und der Umzug erst am 11.11. stattfinden würde. Sie erläutert in diesem Zusammenhang, das beim letzten Umzug nur die Kinder – bzw. Jugendfeuerwehr zur optischen Absicherung angefordert und anwesend gewesen sei.
Herr Schobert ergänzt, dass der Ortsrat Offleben auch beschließen könne, dass der Ortsteil Offleben bis auf weiteres von dieser Regelung ausgenommen sei. In diesem Falle würde der Rat einen Beschluss fassen, der nicht für die Orte Offleben, Reinsdorf und Hohnsleben gelten würde.
Herr Hahn stellt fest, dass man ohnehin nur einen Beschluss für den Ortsteil Offleben und nicht für die anderen Gebietskörperschaften treffen würde. Er verstehe nicht, warum man darüber nicht beschließen solle. Ein Herauszögern würde aus seiner Sicht keinen Sinn ergeben.
Herr Cohn bemängelt, dass die ganze Diskussion nicht nötig gewesen wäre, hätte man die Feuerwehren von vornherein eingebunden.
Nach einer sehr ausführlichen Diskussion fassen die Mitglieder des Ortsrates Offleben sodann bei 6 JA- und 2 NEIN-Stimmen folgenden Empfehlungs-
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