Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren mit Wirkung vom 01.01.2022
Beschluss:
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren wird in der als Anlage 1 beigefügten Form beschlossen. Sie tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Die Satzung war der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Protokoll:
Frau Heister-Neumann gibt den Betreff der Vorlage bekannt.
Herr Zogbaum erklärt, dass seine Gruppe grundsätzlich für die Satzung sei. Es gebe jedoch zwei Punkte, die geändert werden sollten. Er stellt einen ersten Änderungsantrag, den § 6 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu ändern: - die ersten beiden Sätze sind zu streichen - die beiden Sätze werden ersetzt durch: "Wird die Straßenreinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus eingestellt, wird die Gebühr erstattet."
Herr Romba unterstützt vom Prinzip den Antrag der Gruppe SPD/Die Linke. Er schägt vor, die Absätze 3 und 4 des § 6 der alten Satzung zu übernehmen. Dieser lautet: "Wird die Straßenreinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus eingestellt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr erstattet. Bei einer Unterbrechung der Straßenreinigung sind die Straßenreinigungsgebühren zunächst in voller Höhe weiter zu entrichten. Nach Feststellung des Unterbrechungszeitraumes durch die Stadt wird in den Fällen des Satzes 1 die Höhe der sich daraus ergebenden Gebührenminderung ermittelt und dem Gebührenpflichtigen zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet." Er spreche sich für diese Version der alten Satzung aus.
Herr Schobert gibt zu Bedenken, dass für einen sehr geringen Betrag, der erstattet werden kann, ein großer Verwaltungsvorgang in Bewegung gesetzt werde. Dabei müsse auch bedacht werden, dass auch die Kosten für die Verwaltungstätigkeit auf die Kosten für die Straßenreinigung umgelegt werden. Die angedachte Bürgerfreundlichkeit könne am Ende zu einer Erhöhung der Gebühren für alle führen.
Herr Zogbaum gibt den Hinweis, dass eine Gebührenerstattung nicht bei einmaligen Ausfall der Straßenreinigung erfolgen soll, sondern vielmehr dann, wenn länger als 3 Monate keine Straßenreinigung erfolge.
Herr Zogbaum stellt einen zweiten Änderungsantrag, den § 4 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu ändern: - neu: "Für die zugrunde zu legende Grundstücksfläche werden über 5.000 m² liegende Grundstücksflächen nicht berücksichtigt." In Bezug auf die Gewerbeflächen weiß er zu berichten, dass die meisten Gewerbegrundstücke knapp unter 5.000 m² liegen. Somit würde diese Änderung nicht so sehr ins Gewicht fallen.
Herr Romba berichtet von den Diskussionen in der Arbeitsgruppe, in den Ortsräten und in den Fachausschüssen. Lediglich der Ortsrat Emmerstedt spreche sich für die Kappungsgrenze von 5.000 m² aus. Somit übergehe man die anderen 3 Ortsräte. Daher spreche er sich dafür aus, dass man bei 10.000 m² bleibe.
Frau Niemann spricht sich dafür aus, dass die Änderungsanträge von Herrn Zogbaum getrennt abgestimmt werden.
Für Herrn Lickfett sei die Regelung mit 10.000 m² wesentlich gerechter. Bei einer Kappung von 5.000 m² werden die kleineren Grundstücke wesentlich mehr belastet.
Herr Dr. Weferling stellt dar, dass bei einer Änderung von 10.000 m² auf 5.000 m² lediglich ca. 5 Personen profitieren würden. Aber alle anderen Gebührenpflichtigen müssten dann im Gegenzug etwas mehr zahlen. Darin sehe er keine Gerechtigkeit. Daher würde er die Änderung auf 5.000 m² ablehnen.
Herr Schünemann erklärt für den Ortsrat Emmerstedt, dass es in Emmerstedt einige Hinterliegergrundstücke gebe, die sich in der Größenordnung zwischen 5.000 m² und 10.000 m² bewegen. Die Länge der Grundstücksfront sei aber nur ca. 5 - 6 m lang. Auf diese Gebührenpflichtigen komme nun eine sehr hohe Erhöhung zu. Dies stehe in keinem Verhältnis zur alten Regelung.
Frau Heister-Neumann trägt noch einmal die beiden Änderungsanträge von Herrn Zogbaum vor.
Herr Ryll bekräftigt, dass der Antrag von Herrn Romba inhaltsgleich mit dem 1. Antrag von Herrn Zogbaum sei.
Herr Romba zieht daher seinen Antrag zurück.
Herr Schobert beantragt seinerseits, dass im § 6 Abs. 2 nachfolgender Satz zusätzlich mit aufgenommen wird: "Nach Feststellung des Unterbrechungszeitraumes wird die Gebührenminderung mit dem nächsten Gebührenbescheid verrechnet." Der § 6 Abs. 2 soll somit folgende Fassung erhalten: "Wird die Straßenreinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus eingestellt, wird die Gebühr erstattet. Bei einer Unterbrechung der Straßenreinigung sind die Straßenreinigungsgebühren zunächst in voller Höhe weiter zu entrichten. Nach Feststellung des Unterbrechungszeitraumes wird die Gebührenminderung mit dem nächsten Gebührenbescheid verrechnet."
Frau Heister-Neumann lässt über den ersten Änderungsantrag von Herrn Zogbaum einschl. der Ergänzung des Bürgermeisters abstimmen. Der Antrag wird einstimmig - bei einer Enthaltung - angenommen. Somit erhält der § 6 Abs. 2 folgende Fassung: "Wird die Straßenreinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus eingestellt, wird die Gebühr erstattet. Bei einer Unterbrechung der Straßenreinigung sind die Straßenreinigungsgebühren zunächst in voller Höhe weiter zu entrichten. Nach Feststellung des Unterbrechungszeitraumes wird die Gebührenminderungmit dem nächsten Gebührenbescheid verrechnet."
Im Anschluss daran lässt Frau Heister-Neumann über den zweiten Änderungsantrag von Herrn Zogbaum abstimmen. Dieser wird mit 19 NEIN-Stimmen bei 13 JA-Stimmen sowie 1 Enthaltung abgelehnt. Somit erhält der § 4 Abs. 2 folgende Fassung: "Für die zugrunde zu legende Grundstücksfläche werden über 10.000 m² liegende Grundstücksflächen nicht berücksichtigt."
Herr Otto geht auf den § 5 - Gebührenhöhe - ein und teilt mit, dass die in der Vorlage genannten Gebührensätze so ermittelt wurden, als wenn es keine Kappungsgrenze geben würde. Der Rat hat nun die Kappungsgrenze 10.000 m² beschlossen, daher ändern sich die Gebührensätze wie folgt:
Reinigungsklasse I alt: 4,92 Euro neu: 5,12 Euro Reinigungsklasse II alt: 9,84 Euro neu: 10,24 Euro Reinigungsklasse III alt: 12,30 Euro neu: 12,80 Euro Reinigungsklasse IV alt: 2,46 Euro neu: 2,56 Euro Reinigungsklasse V alt: 1,23 Euro neu: 1,28 Euro
Aufgrund der Ausführungen von Herrn Otto lässt die Ratsvorsitzende noch einmal über die Änderungsanträge abstimmen. Dabei ergeben sich folgende Ergebnisse:
1. Änderungsantrag zu § 6 Abs. 2: 32 JA-Stimmen und 1 Entaltung 2. Änderungsantrag zu § 4 Abs. 2: 12 JA-Stimmen, 19 NEIN-Stimmen und 1 Enthaltung
Sodann fasst der Rat der Stadt der Helmstedt mit 28 JA-Stimmen bei 1 NEIN-Stimme sowie 3 Enthaltungen - mit den o. a. Änderungen - den nachfolgenden
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