Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Helmstedt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Beschluss:
Der in der beratenden Fassung in der Anlage 1 beigefügte Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Helmstedt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben einschl. des Gebührentarifs wird beschlossen. Die Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft. Anmerkung: Die im Beschluss genannte Anlage hat der Vorlage beigelegen.
Protokoll:
Herr Dinter verweist auf die Vorlage. Herr Kemmer erläutert die Vorlage und erklärt, die Satzung müsse regelmäßig angepasst werden und wegen der Fusion sei es nun erforderlich, die Satzungen von Büddenstedt und Helmstedt zusammenzuführen. Der Wortlaut dieser Satzung orientiere sich an einer Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände, die zwar noch nicht verabschiedet sei, aber doch eine gewisse Rechtssicherheit biete. Herr Cohn stellt den Antrag, die §§ 4 und 5 der Satzung zu ändern und stellt dar, dass die Stadt Helmstedt verdienstausfallpflichtig ab dem Zeitpunkt ist, ab dem der/die Feuerwehrkamerad/in seinen/ihren Arbeitsort verlässt. Darüber hinaus ist das Einsatzende nicht gleich das Dienstende, da die Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges im Anschluss daran wieder herzustellen ist. Er regt daher an, die Formulierung des § 4 Abs. 2, nach Satz 2, des Satzungsentwurfes wie folgt fortzuführen: "Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist." Zudem regt Herr Cohn an, in § 5 Abs. 1 folgenden Wortlaut zu währen: "Die Gebührenpflicht entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien bzw. mit der verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach der Alarmierung von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist." Aufgrund des Vorschlags von Herrn Cohn zu § 4 Abs. 2 wäre auch die Formulierung des § 5 Abs. 2 wie folgt anzupassen: "Die Gebührenschuld endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Einsatzende bzw. mit der Rückgabe der Geräte/Materialien." Es schließt sich eine ausführliche Diskussion an. Der ASO stimmt über den Antrag des Herrn Cohn ab und lehnt diesen mit 7 NEIN-Stimmen und 1 JA-Stimme ab. Herr Zogbaum beantragt, den § 5 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu fassen: "Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ende des Einsatzes." Der ASO stimmt über den Antrag des Herrn Zogbaum ab und spricht sich mit 7 JA-Stimmen und 1 NEIN-Stimme dafür aus. Herr Zogbaum teilt mit, man habe im Ortsrat Büddenstedt den Antrag gestellt, die Ziffer 6. der Anlage zur Satzung dahingehend zu ändern, dass der Brandsicherungswachdienst bei ortsansässigen Vereinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, z.B. beim Osterfeuer. Es werde sonst keine Vereine mehr geben, die dazu bereit seien. Herr Schünemann stellt im Namen der SPD-Fraktion den Antrag, die Ziffer 6. der Anlage zur Satzung wie folgt zu ändern: "vorbeugende Brandsicherheitswachen (ohne Einsatz) werden bei städtischen oder allgemein im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen kostenfrei gelassen und gewerbliche Veranstaltungen mit 240 € abgerechnet". Es schließt sich noch eine kurze Diskussion an. Auf den Antrag des Herrn Schünemann spricht sich der ASO einstimmig für folgende Änderung der Anlage zur Satzung Kosten- und Gebühren-Ziffer Nr. 6. aus: "vorbeugende Brandsicherheitswachen (ohne Einsatz) können bei städtischen oder allgemein im öffentlichen Interesse stehende Veranstaltungen pauschal (Personal und Fahrzeug) mit 120 € und gewerbliche Veranstaltungen werden mit 240 € abgerechnet." Sodann fasst der ASO einstimmig - bei 1 Enthaltung - den folgenden Empfehlungs-
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