Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Helmstedt für die Friedhöfe in den Ortsteilen Emmerstedt und Barmke
Beschluss:
Die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Helmstedt für die Friedhöfe in den Ortsteilen Emmerstedt und Barmke wird in der als Anlage 3 beigefügten Form mit den Änderungen beschlossen und tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anmerkung: Die im Beschluss genannte Anlage hat der Vorlage beigelegen.
Protokoll:
Der Ortsbürgermeister verweist auf die Vorlage, die von Herrn Schobert und Herrn Joachim Alder für die anwesenden Einwohner näher erläutert wird.
Herr Joachim Alder nimmt Bezug auf den vorliegenden Entwurf der neuen Friedhofssatzung und schlägt vor, bei der Bezeichnung für fehl- und totgeborene Kinder die "500 g" zu streichen. Diese Kinder seien personenstandsrechtlich keine Verstorbenen, weil sie nicht lebend zur Welt gekommen und nach der Definition des Bestattungsgesetzes auch keine Leichen seien. Wenn nun beabsichtigt sei, dass diese Kinder auch vom Friedhofszweck her auf den städtischen Friedhöfen beerdigt werden können, müsse man § 2 der Satzung dahingehend ändern, dass man zu den dort erwähnten Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner von Emmerstedt und Barmke waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, den Zusatz aufnehmen: "und von Früh- und Totgeborenen (Sternenkinder), deren Eltern Einwohner der Ortsteile Emmerstedt und Barmke sind". Somit würden die Früh- und Totgeborenen, auch die über 800 g, als Sternenkinder bezeichnet und man müsse in der gesamten Satzung nicht immer von Früh- und Totgeborenen sprechen, was er sehr unpassend finde. Um auch den Sternenkindern, die nicht aus Emmerstedt oder Barmke kommen, ein Begräbnis in Emmerstedt zu ermöglichen, müsse der letzte Satz des § 2 folgendermaßen geändert werden: "Die Bestattung anderer Personen oder Sternenkinder bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung." Dadurch werde diese Absicht auch rechtlich abgedeckt. Weiter habe er sich im Vorfeld bei dem Betriebshofleiter Herrn Kuschenek dahingehend informiert, dass der kleinste Sarg 60 cm breit sei. Daher müsse die vorgesehene Grabgröße, die hier auf 50 cm x 70 cm beziffert wurde, ein wenig vergrößert werden, so dass man den kleinsten Sarg auch in das ausgehobene Grab hineinbekomme. Nach Rücksprache mit dem Betriebshofleiter müsse das Grab dann ein Außenmaße von 90 cm x 65 cm aufweisen.
Anschließend stimmen die Ortsratsmitglieder dem Vorschlag zu, den Begriff "Sternenkinder" in die Satzung aufzunehmen.
Weiter fragt Herr Joachim Alder zu § 5 Abs. 1 letzter Satz an, warum es Kindern unter 10 Jahren nicht gestattet sein solle, den Friedhof ohne Begleitung Erwachsener zu betreten. Es bedeute, wenn ein Kind unter 10 Jahren einen nahen Angehörigen verloren habe, dürfe dieses Kind allein nicht das Grab des Verstorbenen besuchen. Diese Regelung könne er nicht verstehen. Schon in der letzten Wahlperiode sei von beiden Ortsratsfraktionen beabsichtigt gewesen, dem Friedhof einen parkähnlichen Charakter zu verleihen, dem diese Regelung aber entgegen stehe. Das sich die Kinder auf dem Friedhof ruhig verhalten müssen, stehe außer Frage.
Herr Schobert führt aus, dass kein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung ein trauerndes Kind unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener des Friedhofs verweisen würde. Hiermit sei eine andere Situation gemeint. Der Barmker Friedhof liege neben einem Kinderspielplatz und es können Situationen eintreten, dass Kinder sich zum Spielen auf dem Friedhof aufhalten. Um eine klare Möglichkeit zur Einschreitung, auch den Eltern gegenüber, zu erhalten, sei diese Regelung notwendig. Außerdem merkt er an, dass man bei einem Kind im Grundschulalter oder noch jünger, welches sich allein auf einem Friedhof befinde, auch aus Fürsorgepflicht dem Kind gegenüber einschreiten müsse. Es sei bereits vorgekommen, dass ein traumatisiertes Kind für längere Zeit auf dem Friedhof verweilte, ohne das die Angehörigen davon wussten. Außerdem müsse man auch damit rechnen, dass die auf dem Friedhof spielenden Kinder in ein bereits ausgehobenes Grab fallen können und keine Erwachsenen zur Hilfeleistung anwesend seien. Daher möchte er diese Regelung nicht herausstreichen, weil die Praxis so sei, wie er beschrieben habe.
Herr Joachim Alder bezweifelt zu § 5 Abs. 2 Punkt b), dass auf dem Friedhof Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste angeboten oder diesbezüglich geworben werde. Ebenso könne er sich auch nicht vorstellen, dass gemäß Punkt c) jemand an Sonn- und Feiertagen auf dem Friedhof und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten ausführe. Seiner Meinung nach bedarf es hier keiner Regelung.
Herr Schobert antwortet, es könne sehr wohl vorkommen, dass jemand gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, wie ein Blumenverkauf auf dem Friedhof anbiete. Des Weiteren verweist er wieder auf die Lage des Barmker Friedhofes, an den auch Ackerflächen grenzen und wo man mit landwirtschaftlichen Feldarbeiten auch an Sonn- und Feiertagen rechnen müsse.
Herr Joachim Alder erwidert, er könne nicht erkennen, dass eine Festlegung dieser Verbote für die Friedhöfe in Emmerstedt und Barmke nötig seien und einer Regelung bedürfen.
Der Ortsbürgermeister entgegnet, dass die Festschreibung der Verbote aber auch nicht schädlich sei und man sie daher im Entwurf stehen lassen solle.
Zu den landwirtschaftlichen Arbeiten führt Herr Joachim Alder weiter aus, dass es für Landwirte die Ausnahmeregelung gebe, in der Erntezeit auch an Sonn- und Feiertagen auf dem Feld zu arbeiten. Dass diese landwirtschaftlichen Arbeiten eine Bestattung nicht stören dürfen, sehe er noch ein, aber nicht die Vorgabe, ein Pflügen oder Mähen an den Sonn- und Feiertage neben dem Friedhof zu verbieten. Es gebe für den Landwirt kein Sonntagsverbot, welches durch die Formulierung in der Satzung eingeführt werden würde.
Herr Schobert antwortet, dass die von Herrn Joachim Alder aufgeführten Satzungsänderungen zum Verhalten auf dem Friedhof dem auslösenden Änderungsgrund, nämlich die Bestattung von Sternenkindern zu ermöglichen, vorerst nicht im Wege stehen. Sollte der vorliegende Satzungsentwurf auch in diesen Verhaltenspunkten geändert werden, sei eine Verabschiedung der Satzung in der Oktober-Ratssitzung nicht möglich, da diese wieder den Ortsrat Barmke passieren müssen, weil die Einwendungen dort noch nicht behandelt wurden. Weiter verweist er auf die vielen, bereits in der Praxis schon vorgekommenen Gegebenheiten auf und um Friedhöfe hin. Dabei nimmt er Bezug auf einige Beispiele, wie unabwendbare Arbeiten von Landwirten, Hufschmieden und Sägewerksbetreibern.
Herr Joachim Alder nimmt daraufhin diese Einwände zurück, nimmt aber nochmals Bezug auf den Punkt f) des § 5 Abs. 2, wo Verunreinigungen und Beschädigungen auf dem Friedhof geregelt werden. Diese Regelung sei seiner Meinung nach unnötig, da es sich von selbst ergebe, den Friedhof nicht zu verunreinigen und zu beschädigen. Das seien Selbstverständlichkeiten, die ebenfalls nicht geregelt werden müssen.
Der Ortsbürgermeister merkt an, dass diese Regelung in Verbindung mit § 32 Ordnungswidrigkeiten zu sehen sei, weil man diese ansonsten nicht verfolgen könne.
Herr Joachim Alder erwidert, dass bei Beschädigungen auf den Friedhöfen eine Sachbeschädigung vorliege und man diese als Gemeinde nicht noch gesondert regeln müsse.
Eine Diskussion über Sachbeschädigungen und Störung der Totenruhe schließt sich an, wobei Herr Schobert abschließend ausführt, dass beim Vorliegen dieses Sachverhalts die Stadt Helmstedt durch die Friedhofssatzung eine eigenständige Möglichkeit erhalte, ordnungsrechtlich vorzugehen.
Herr Joachim Alder führt weiter aus, dass es durch die bereits von den Ortsratsmitgliedern zugestimmten Formulierung in § 11 heißen müsse: "Die Ruhezeit für Leichen, Aschen und Sternenkinder beträgt 10 Jahre für Sternenkinder." In § 13 Abs. 2 Punkt f) müsse es "Grabstätten für Sternenkinder" und im Abs. 3 Punkt e) "für Sternenkinder Länge 0,9 m / Breite 0,65 m" heißen. Zu § 14 Abs. 2 führt er aus, dass diese Regelung auch für Sternenkinder gelten müsse, wenn zugelassen werde, dass in einer Reihengrabstätte neben einer größeren Leiche auch ein Kind bestattet werden könne. Daher müsse es im Satz 2 heißen "……die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder eines Sternenkindes und eines Familienangehörigen……". Unter § 15 Abs. 5 Punkt 2. müssen die Sternenkinder ebenfalls mit aufgenommen werden. Im § 18 seien die Überschrift und die bisherige Formulierung im Abs. 1 auch wieder in Sternenkinder zu ändern. Im Abs. 3 sei die Formulierung dahingehend zu ändern, dass in jeder Grabstätte nur ein Kind bestattet werden kann, da die Sternenkinder keine Leichen im rechtlichen Sinne seien. Die Formulierungen in den §§ 21 und 25 jeweils Abs.4 und § 26 Abs. 5 müssen ebenso in Sternenkinder geändert werden, wobei im § 25 Abs. 4 das Wort "grundsätzlich" gestrichen werden sollte, da durch die Formulierung "ohne dessen Zustimmung" bereits eine Ausnahme geregelt wurde und das fehlende letztes Wort "werden" einzufügen sei.
Auf Nachfrage hält der Ortsbürgermeister fest, dass die Ortsratsmitglieder mit diesen Änderungen einverstanden seien.
Abschließend fügt der Ortsbürgermeister für die anwesenden Zuhörer erklärend hinzu, dass auf Wunsch der Einwohner der Passus aufgenommen wurde, in eine Wahlgrabstelle einer Erdbestattung nun mehrere und nicht nur eine Urne bestatten zu können.
Herr Preuß spricht sich für eine umgehende Umsetzung der Änderungssatzung aus, um eine Bestattungsmöglichkeit von Sternenkindern so schnell wie möglich voranzutreiben. Sollten die von Herrn Joachim Alder angesprochenen Änderungen einer schnellen Satzungsumsetzung im Wege stehen, sollten sie auch nicht in den Satzungsentwurf mit aufgenommen werden.
Herr Joachim Alder weist die anwesenden Zuhörer noch darauf hin, dass die Einrichtung einer Grabanlage für Sternenkinder für die Stadt Helmstedt keine Kosten verursache, da beabsichtigt sei, das vorgesehene Denkmal als Mittelpunkt der Grabanlage über Sponsoren und die Kosten für die Grab- und Beisetzungskosten von den Sterneneltern finanziell abdecken zu lassen.
Herr Krumpelt merkt an, dass die geänderte Satzung nach Beschlussfassung u.a. durch den Aushang auf den städtischen Friedhöfen öffentlich gemacht werde. Da er aber noch nie einen Friedhofsnutzer gesehen habe, der vor dem Aushangkasten stand und die Satzung gelesen habe, schlägt er vor, Hinterbliebenen im Trauerfall die Satzung direkt zukommen zu lassen.
Der Ortsbürgermeister klärt auf, dass die Information der Hinterbliebenen durch den Bestatter im Rahmen der Bestattungsgespräche erfolge, da diese über den Inhalt der Satzung genauestens informiert werden. Außerdem sei die Satzung auf Nachfrage bei der Verwaltung und im Internet, sowie auszugsweise auch im Emmerstedter Gemeindebrief einsehbar.
Abschließend lässt der Ortsbürgermeister über den Beschlussvorschlag abstimmen. Der Ortsrat Emmerstedt fasst einstimmig folgenden Empfehlungs-
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