Erlass einer Entgelt- und Benutzungsordnung für das Parkhaus "Edelhöfe" in Helmstedt
Protokoll:
Die Vorsitzende verweist auf die Vorlage.
Herr Franke weist darauf hin, dass der Inhalt des § 3 der Entgelt- und Benutzungsordnung nicht mit der Vorlage des anschließenden TOP in Abstimmung gebracht wurde. Die Benutzungsentgelte für das Parkhaus würden demzufolge unter den neu festgesetzten Gebühren für die Flächen mit Parkscheinautomaten liegen. Er fragt an, ob diese Gebührenregelung dahingehend beabsichtigt sei, dass durch den günstigeren Tarif des Parkhauses ein Anreiz zum Parken im Parkhaus und eine gezielte Parkplatzlenkung geschaffen werden solle, um dadurch ein umfassenderes Kurzzeitparken auf der Kornstraße und dem Papenberg zu ermöglichen, was den anliegenden Einzelhändlern sicherlich gelegen käme. Weiter merkt er an, dass bei einer Tageshöchstgebühr von 6,00 Euro ein 5-tägiges Parken 30,00 Euro und nicht 45,00 Euro kosten müsste.
Herr Stein erklärt, dass es sich bei den Gebühren für die Dauerparker um Monatsbeträge handele und dieser Hinweis noch nachgetragen werden müsse.
Herr Franke führt weiter aus, dass der unter § 6 Ziffer 2 aufgeführte Hinweis "Eltern haften für ihre Kinder" juristisch nicht zutreffe, da Eltern für ihre Kinder nur dann haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Daher könne dieser Hinweis in einer Benutzungs- und Entgeltordnung nicht als eine AGB festgesetzt werden. Ebenso müsse das unter § 8 Ziffer 1 aufgeführte gesetzliche Pfandrecht nicht in einer Satzung geregelt werden. Auch der unter § 8 Ziffer 2 aufgeführte freie Pfandverkauf nach vorheriger Ankündigung sei eine unzulässige AGB, da bei Geltendmachung eines gesetzlichen Pfandrechtes auch die gesetzliche Pfandverwertung benutzen werden müsse. Abschließend weist er noch darauf hin, dass es denn gesetzlichen Begriff "Mehrwertsteuer" nicht gebe und es "Umsatzsteuer" heißen müsse. Da eine Satzung einen gesetzlichen Charakter habe, sollte dieser Begriff auch nicht verwendet werden.
Herr Rohm schlägt vor, die Hinweise von Herrn Franke von der Verwaltung abklären zu lassen und das Ergebnis dem kommenden VA und Rat in einer A-Vorlage vorzulegen. Eine ausführliche Diskussion könnte dann vor der anstehenden Ratssitzung im VA erfolgen.
Herr Dehning spricht sich für eine einheitliche Parkgebühr des Parkhauses und der Außenflächen mit Parkscheinautomaten aus.
Auch Herr Preuß ist der Meinung, eine einheitliche Parkgebühr festzusetzen, da die Kapazität des Parkhauses wegen der umfassenden Vermietung an die Avacon-Mitarbeiter begrenzt sei.
Ebenso sprechen sich Herr Buttler und Herr Arendt für eine Preisangleichung aus.
Herr Kubiak stimmt dem Vorschlag von Herrn Rohm zu und erinnert, dass bei der Bestellung der Gebührenautomaten für das Parkhaus schon damals die Motivation bei den Preisüberlegungen bestanden habe, einen gewissen Preisvorteil zur Nutzung des Parkhauses anbieten zu wollen. Einen Beschluss habe es darüber aber nicht gegeben.
Herr Franke merkt weiter an, dass eine gewisse Problematik vorliege, da es sich hier um eine Entgelt- und Benutzungsordnung handele, die eher zur öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur gehöre, die Parkplätze aber privatrechtlich vermietet werden. Die getroffenen Benutzungsregelungen werden dann zu AGB mit der Folge, dass sie nur dann zum Vertragsgegenstand werden, wenn die Parker von diesen AGB Kenntnis nehmen können. Sie müssten dann vor Einfahrt in das Parkhaus für jedermann einsehbar ausgehängt werden.
Herr Kubiak antwortet, dass das auch in Form einer Tafel im Einfahrtsbereich vorgesehen sei.
Herr Rohm merkt an, dass es zwar schwierig sei, die von der Verwaltung vorgeschlagenen Benutzerentgelte auf die Schnelle durchzudiskutieren, aber das von Herrn Franke vorgetragene Argument auch nicht außer Acht gelassen werden sollte. Weiter gibt er zu bedenken, dass bei einer Gebührengleichstellung trotzdem eine Bevorteilung von länger Parkenden im Parkhaus durch Herabsetzen der Gebühren für jede weitere angefangene Stunde und entsprechende Reduzierung der Tageshöchstgebühr vorgenommen werden könnte. Eine Gleichbehandlung würde dahingehend vorliegen, dass für den auf der Freifläche Parkenden der Vorteil in der vorhandenen Brötchentaste und für den länger als eine Stunde im Parkhaus Parkenden der Vorteil in der Gebührenreduzierung liege.
Eine Diskussion schließt sich an.
Herr Arendt bemängelt das Vorgehen der Verwaltung, welches eine kurzfristige Diskussion, 2 Tage vor der Ratssitzung, unumgänglich mache.
Die Vorsitzende hält fest, dass die Ausschussmitglieder keinen Beschluss gefasst haben und schlägt vor, für den VA und Rat eine A-Vorlage mit folgenden 2 Varianten für die Benutzungsentgelte für Kurzzeitparker zu erstellen:
a) die Entgelte bleiben wie in der Vorlage vorgeschlagen bestehen, b) die Entgelte für das Parken im Parkhaus werden den Parkgebühren für die Flächen mit Parkscheinautomaten angepasst. Die Benutzungsentgelte für Dauerparker müssen einen Hinweis erhalten, dass es sich um Monatsmieten handele.
Weiter sollen folgende, von Herrn Franke gegebenen Hinweise bis zu den VA/Rat-Sitzungen überprüft werden: - § 6 Nr. 2 - diese Aussage trifft juristisch nicht zu und kann in einer Entgelt- und Benutzungsverordnung nicht als AGB festgesetzt werden. - § 8 Nr. 1 - das gesetzliche Pfandrecht muss nicht in einer Satzung geregelt werden. - § 8 Nr. 2 - ein freier Pfandverkauf nach vorheriger Ankündigung ist eine unzulässige AGB. - der Begriff "Mehrwertsteuer", den es gesetzlich nicht gibt, sollte in einer Satzung mit gesetzlichem Charakter nicht verwendet werden.
Der Ausschuss stimmt dieser Vorgehensweise zu.
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